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EuGH-Urteil: Transparenzregister darf nicht der gesamten Öffentlichkeit zugänglich sein

Das Transparenzregister enthält Eintragungen zu wirtschaftlich Berechtigten verschiedener Firmen und Rechtsgestaltungen. Damit sollen Eigentümerstrukturen einfacher überprüfbar und Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten verfügbar gemacht werden. Hierdurch soll die Bekämpfung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung gestärkt werden.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG haben neben verpflichteten Unternehmen auch alle Mitglieder der Öffentlichkeit – nach Registrierung – Zugang zum Transparenzregister, so z.B. auch Journalisten oder Wissenschaftler. Bis Anfang 2020 musste zur Einsichtnahme noch ein “berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme” nachgewiesen werden. Mit Umsetzung der Bestimmungen der 5. Geldwäscherichtlinie wurden die Transparenzregister innerhalb der EU der gesamten Öffentlichkeit zugänglich gemacht, auch um Schwierigkeiten bei der Bestimmung eines “berechtigten Interesses” entgegenzuwirken.

Der EuGH hat mit heutigem Urteil (C-37/20 und C-601/20) die entsprechende Bestimmung der 5. Geldwäscherichtline in einem Fall aus Luxemburg für ungültig erklärt. Eine öffentliche Verfügbarkeit der Informationen des Transparenzregisters, ohne dass dabei z.B. ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden muss, stelle einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten gem. Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der EU dar.

Das Urteil hat Auswirkungen auf das deutsche Transparenzregister. Es bleibt abzuwarten, wie schnell das Urteil umgesetzt werden wird. Eine Einsichtnahme von allen Mitgliedern der Öffentlichkeit ohne entsprechende Nachweise oder Bedingungen (z.B. den Nachweis eines berechtigten Interesses) wird bald wohl nicht mehr möglich sein.

Hier geht es zu der Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs: HIER

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