Q&A der EU-Kommission zum AML-Paket
Am 20. Juli 2021 hatte die Europäische Kommission das ambitionierte AML-Paket vorgeschlagen und somit das europäische Gesetzgebungsverfahren gestartet. Fast drei Jahre später ist es soweit: am 24. April 2024 hat das Europäische Parlament in Straßburg die finalen Texte der Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der dazugehörigen Richtlinie und der Verordnung zur AMLA verabschiedet.
Die Europäische Kommission hat dazu ein Q&A Katalog veröffentlicht, um Antworten zu den anstehenden wichtigsten Änderungen zu sammeln.
Striktere Regeln im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung
Verpflichtete
Eine der größten Änderungen wird die Erweiterung des Verpflichtetenkreises sein. Zur Zeit sind der größte Teil der Finanzinstitute Verpflichtete sowie verschiedene Arten von Nicht-Finanzunternehmen und bestimmte Krypto-Asset-Dienstleister. Zukünftig werden zu den Verpflichteten unter anderem auch:
- Alle Arten und Kategorien von Krypto-Asset-Dienstleistern,
- Crowdfunding-Plattformen und Anbieter von Crowdfunding-Dienstleistungen (die in den Anwendungsbereich der EU-Crowdfunding-Verordnung fallen)
- Händler von hochwertigen Gütern, wie Fahrzeuge, Schmuck, Uhren, Boote sowie Edelmetall- und Edelsteinhändler,
- Profifußballvereine, jedoch nur bei der Durchführung bestimmter Transaktionen
gezählt.
Wirtschaftlich Berechtigte und Einsichtnahme in Registern
Auch in Bezug auf die Angabe des/ der wirtschaftlich Berechtigten und die Einsichtnahme in die (Transparenz)Register gibt es bestimmte Änderungen. Juristische Personen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, müssen die wirtschaftlich Berechtigten auch in den Registern angeben, wenn diese eine Verbindung zur EU haben (bspw. eine Immobilie). Was die Einsichtnahmen der Öffentlichkeit in die Register anbelangt setzt die Richtlinie fest, dass Personen mit einem berechtigten Interesse Zugang zu den Informationen erhalten können. In diese Kategorie gehören unter anderem Journalist*innen, NGOs oder zuständige Behörden von Drittländern.
Bargeldobergrenze
Eine generelle Bargeldobergrenze für Transaktion ab 10.000 EUR wird eingeführt. Den Mitgliedsstaaten bleibt es überlassen, auf nationaler Ebene eine niedrigere Obergrenze einzuführen oder zu behalten.
Außerdem müssen Verpflichtete bei Bargeldtransaktionen über 3.000 EUR die Identität der Kunden feststellen und überprüfen.
Partnerschaften für den Informationsaustausch
Verpflichtete dürfen nach den neuen Regeln Partnerschaften für den Informationsaustausch gründen, um Informationen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder auch Verdachtsmeldungen und verdächtigte Transaktionen zu teilen. Die nationalen FIUs und andere Behörden, wie Strafverfolgungsbehörden, können an dem Informationsaustausch teilnehmen.
Einziges digitales Zugangsportal für Informationen über Immobilien
Um es Behörden einfacher zu machen, finanzielle Informationen über Immobilien zu erhalten (wie bspw. Verkaufswert oder Belastungen), müssen die Mitgliedsstaaten ein digitales Portal betreiben, in dem all diese Informationen zugänglich sind. Wie genau das Portal funktioniert und aufgestellt sein wird, bleibt den Mitgliedsstaaten überlassen.
Wann werden die Änderungen in Kraft treten
Zur Vervollständigung der Verordnung und der Richtlinie müssen technische Standars vorbereitet werden, um viele Vorschriften zu konkretisieren. Diese können nicht vor Einrichtung der AMLA erstellt werden. Die AMLA wird kurz nach der förmlichen Verabschiedung der Verordnung eingerichtet werden und wird danach ungefähr ein Jahr brauchen, um funktionsfähig zu sein. Das vollständige Regelwerk, einschließlich der technischen Standards, wird voraussichtlich bis Mitte 2027 vorliegen und ab dann auch verpflichtend anzuwenden sein. Nicht alle Vorschriften treten gleichzeitig in Kraft, so werden bspw. die Regeln in Bezug auf den Fußballsektor und die Erstellung eines Zugangsportal für Immobilien erst ab 2029 anwendbar sein.
Den Q&A Katalog der Europäischen Kommission finden Sie hier.