Profifußballvereine als Verpflichtete nach der neuen EU-Geldwäsche Verordnung
Dass früher oder später auch Fußballvereine von den Regelungen in Bezug auf Geldwäscheprävention betroffen sein werden, war abzusehen. Denn dieser Sektor ist geprägt von komplexen Strukturen und hohen Geldflüssen. Zwei Merkmale, die ihn besonders anfällig für Geldwäschehandlungen machen. Der Zusammenhang zwischen Geldwäsche und Fußball wurde auch in verschiedenen investigativen Berichterstattungen aufgegriffen, aber nicht nur: auch internationale Behörden wie die European Banking Authority (EBA) und die Financial Action Task Force (FATF) untersuchten und unterstreichen die mögliche Ausnutzung des Fußballsektors für Geldwäsche.
Mit der neuen Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (EU-AML-VO) werden nun auch verschiedene Akteure des Fußballsektors in den Verpflichtetenkreis aufgenommen. Sie müssen daher bestimmte Compliance-Pflichten erfüllen, um ihr Risiko einer Nutzung für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu minimieren. Die Verordnung wurde am 19. Juni im Amtsblatt veröffentlicht und wird erst ab Mitte 2029 für die Verpflichteten des Fußballsektors Wirkung entfalten. Bis dahin müssen sich aber die Fußballvereine vorbereiten, um den Standards gerecht zu werden.
Welche Akteure des Fußballsektors werden verpflichtet?
Die Verordnung bestimmt, welche Akteure den geldwäscherechtlichen Verpflichtungen unterliegen werden. Im Fußballsektor sind zukünftig Verpflichtete der Verordnung: (1) Profifußballvereine, (2) Holdings, denen Profifußballvereine gehören und (3) Fußballvermittler. Zudem besteht für Profifußballvereine eine Beschränkung der Verpflichtung für bestimmte Tätigkeiten (siehe unten). Damit möchte man insbesondere die Bereiche angehen, in denen hohe Risiken bestehen (z.B. durch Involvieren von Offshore- oder Briefkastenfirmen oder durch komplexe oder schwer nachvollziehbare Transaktionen).
In diesem zweiteiligen Beitrag wird auf die einzelnen Verpflichteten eingegangen. Der erste Teil wird sich mit den Profifußballvereinen befassen.
Profifußballvereine
Zunächst werden durch Art. 3 Abs. 3 lit. o) EU-AML-VO “Profifußballvereine” im Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten aufgenommen. Profifußballvereine werden in Art. 2 Abs. 1 Nr. 52 EU-AML-VO definiert als: „jede juristische Person, die ein Fußballverein oder Eigentümer oder Verwalter eines Fußballvereins ist, dem eine Lizenz erteilt wurde, der an der nationalen Fußballliga oder den nationalen Fußballligen eines Mitgliedstaats in der Union teilnimmt und dessen Spieler und Personal vertraglich eingestellt und im Gegenzug für ihre Dienstleistungen vergütet werden“.
Hierunter fällt sowohl der Männer- als auch der Frauenfußball. Dabei ist die Rechtseinheit, die mit einer Mannschaft am Spielbetrieb teilnimmt, Adressat der Pflichten und nicht der einzelne Fußballer. Falls ein Verein den eigenen Spielbetrieb an eine Kapitalgesellschaft auslagert, dann wäre nach unionsrechtsautonomer Auslegung die Kapitalgesellschaft der verpflichtete “Profifußballverein”. Um als Profifußballverein nach der EU-AML-VO zu gelten, müssen zudem nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 52 EU-AML-VO folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sein:
- Dem Profifußballverein muss eine Lizenz erteilt worden sein (wie bspw. die Lizenz zur Teilnahme an der Bundesliga oder 2. Bundesliga durch die DFL);
- Der Profifußballverein muss an einer oder mehreren nationalen Fußballligen eines EU-Mitgliedstaates teilnehmen (hierunter sind wohl Fußballligen zu verstehen, die über das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates ausgetragen werden); und
- Die Spieler und das Personal müssen vertraglich durch den Profifußballverein eingestellt sein und von diesem vergütet werden; dies soll Amateurvereine ausschließen.
Tätigkeiten, die geldwäscherechtliche Pflichten auslösen
Wenn also eine Entität die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt und somit ein Profifußballverein nach der EU-AML-VO ist, muss dieser nur bei bestimmten geschäftlichen Aktivitäten die geldwäscherechtlichen Pflichten der EU-AML-VO erfüllen und so z.B. nur in bestimmten Situationen die Kundensorgfaltspflichten beachten. Laut Art. 3 Abs. 3 lit. o) EU-AML-VO gelten zukünftig die Pflichten in Bezug auf nachfolgende vier Transaktionen:
- Transaktionen mit einem Anleger. Darunter fallen Transaktionen mit den Gesellschaftern oder Aktionären des Fußballvereins, also mit dessen Investoren.
- Transaktionen mit Sponsoren (bspw. für Werbung oder Trikots).
- Transaktionen mit Fußballvermittlern oder anderen Vermittlern. Darunter fallen auch Transaktionen für Fußballtrainer oder dem Vorstand des Vereins.
- Transaktionen für den Zweck des Transfers eines Fußballspielers. Damit sind alle Zahlungen, die mit dem Spielertransfer verbunden sind gemeint, wie bspw. Zahlungen an den Spielerberater oder an Ausbildungsvereine
Mitgliedsstaaten können Ausnahmen regeln
Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dürfen Mitgliedstaaten gem. Art. 5 EU-AML-VO Profifußballvereine, die eigentlich verpflichtet wären, aus dem Anwendungsbereich der Verordnung teilweise oder gänzlich ausnehmen. Die Voraussetzungen hängen davon ab, in welcher Liga der Verein spielt: So können Profifußballvereine in der höchsten nationalen Fußballliga (also z.B. der Bundesliga der Herren) nur ausgenommen werden, wenn sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils einen jährlichen Umsatz von weniger als 5 Mio. EUR erwirtschaftet haben. Für Vereine, die in einer Liga unterhalb der höchsten nationalen Fußballliga spielen, gilt diese Anforderung nicht.
Unabhängig von der Ligazugehörigkeit ist aber jeweils in beiden Fällen zudem erforderlich, dass von den Tätigkeiten des Profifußballvereins ein geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgeht, welches die Ausnahme rechtfertigt. Ausnahmeersuche sind durch die Mitgliedstaaten im Rahmen einer ausführlichen Risikobewertung zu begründen. Sie müssen der Europäischen Kommission schriftlich vorgelegt werden, die innerhalb von zwei Monaten die Ausnahme bestätigen oder ablehnen muss. Erst hiernach kann diese formell beschlossen werden.
Mehr dazu lesen Sie in dem Beitrag von Haffke/Wegner/Primbs: Profifußballvereine und Fußballvermittler als Verpflichtete der neuen EU-Geldwäscheverordnung, SpuRt 4/2024, S. 256 ff.