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Gesetzliche Verankerung des Videoidentifizierungsverfahren

Referentenentwurf GwVideoIdentV

Lange war der Einsatz des Videoidentifizierungsverfahrens (auch “Video-Ident” genannt) im Rahmen des KYC-Prozesses nach dem Geldwäschegesetz nicht klar gesetzlich verankert. Vielmehr regelt bis heute das BaFin Rundschreiben 3/2017 (GW) den Einsatz des Verfahrens im Finanzsektor, der auch im Nichtfinanzsektor bis auf wenige Ausnahmen geduldet wird. Dabei ist gerade das Videoidentifizierungsverfahren eines der relevantesten Fernidentifizierungsverfahren in der Praxis.

Gesetzliche Verankerung des Videoidentifizierungsverfahrens

Im April 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf einer “Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung (GwVideoIdentV)” veröffentlicht. Schon mit der Neufassung des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 wurde eine Verordnungsermächtigung geschaffen, andere geeignete Verfahren der geldwäscherechtlichen Überprüfung der Identität gesetzlich zu regeln. Bislang wurde von dieser noch kein Gebrauch gemacht. Nun könnte die GwVideoIdentV den Einsatz des Videoidentifizierungsverfahrens gesetzlich klar und einheitlich verankern.

Erweiterte Vorgaben und Möglichkeiten durch den Verordnungsentwurf

Damit soll grundsätzlich allen Unternehmen, deren Produkte und Dienstleistungen den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes unterliegen, rechtssicher der Einsatz eines Videoidentifizierungsverfahrens ermöglicht werden. Wenn dieses eingesetzt werden soll, ist dem Verordnungsentwurf nach ebenfalls verpflichtend, zusätzlich auch die Identifikation mittels elektronischen Personalausweises o.ä. (eID) als gleichwertige Alternative anzubieten. So soll es nicht zulässig sein, die Nutzer gezielt dazu zu verleiten, das Video-Ident-Verfahren bevorzugt zu wählen.

Gleichsam sollen teilautomatisierte Verfahren zur Identitätsfeststellung zulässig werden, sofern eine direkte menschliche Überprüfung Teil des Prozesses bleibt.

Vollautomatisierte Verfahren dürfen nur durch Kreditinstitute und unter speziellen Bedingungen erprobt werden. Die Erprobung darf zwei Jahre andauern und u.a. nur erfolgen, wenn das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) ein vergleichbares Sicherheitsniveau zum nicht-automatisierten Videoidentifizierungsverfahren nicht ausgeschlossen hat. Nach der Erprobungsphase hat das BSI auf Antrag zu entscheiden, ob das Verfahren weiter eingesetzt werden darf und ein entsprechendes Sicherheitsniveau aufweist.

Den Referentenentwurf und die Stellungnahmen der Verbände finden Sie hier: Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung – GwVideoIdentV) - Bundesfinanzministerium - Service

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