Neue Vorgaben auf europäischer Ebene zur Konkretisierung der politisch exponierten Personen
Im November 2023 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine umfangreiche Liste veröffentlicht, in dem für die 27 Länder der Europäischen Union klargestellt wird, wer in dem jeweiligen Land unter die Definition einer „politisch exponierten Person“ (kurz: PEP) fallen soll. Dabei handelt es sich um einen wichtigen Schritt. Bisher war es oft schwierig nachzuvollziehen, wer als PEP in dem jeweiligen Mitgliedsland gilt.
Wer oder was ist eine politisch exponierte Person (PEP)?
Das Geldwäschegesetz (GwG) definiert im § 1 Abs. 12 GwG als politisch exponierte Person jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt hat.
Diese Definition ist offensichtlich sehr weit gefasst. Daher nennt der Gesetzgeber im Satz 2 auch konkrete Beispiele. Demnach gehören zu den politisch exponierten Personen unter anderem auch Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Parlamentsabgeordnete, aber auch Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen. Auch nach dieser Auflistung erscheint die Definition der politisch exponierten Person noch weitreichend.
Bedeutung der PEP-Prüfung für die Praxis
Dabei ist es in der Praxis von besonderer Bedeutung, ob eine politisch exponierte Person festgestellt wird. Im Rahmen der Kundensorgfaltspflichten (auch bekannt als Know-Your-Customer oder kurz: KYC) müssen Verpflichtete des Geldwäschegesetzes bei ihren Vertragspartnern und den wirtschaftlich Berechtigten abklären, ob es sich um eine politisch exponierte Person handelt. Wenn dies der Fall ist, wird nach dem Geldwäschegesetz grundsätzlich von einem höheren Risiko ausgegangen und es müssen verstärkte Sorgfaltspflichten durchgeführt werden.
Der Gesetzgeber hat diese Personen aufgrund ihrer einflussreichen Position einem erhöhten Risiko der Korruption und Geldwäsche zugeordnet. In jüngster Vergangenheit hat sich dieses Risiko auch immer wieder gezeigt, wie die Fälle auf europäischer Ebene rund um die abgesetzte Vizeparlamentspräsidentin Eva Kaili oder auf deutscher Ebene die Maskenaffäre unter anderem mit den Abgeordneten Georg Nüßlein und Alfred Sauter beweisen.
Neue EU-Liste über die Eigenschaften und Funktionen von PEPs
Nunmehr wurde im November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union eine umfangreiche Liste veröffentlicht, welche die Eigenschaften und Funktionen der politisch exponierten Person in den einzelnen Mitgliedstaaten näher festlegt. Während in manchen Ländern schon der Bürgermeister eine politisch exponierte Person (z.B. Zypern, Kroatien) ist, werden in anderen Ländern u.a. die Eigenschaften bestimmter Funktionen (z.B. Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von staatseigenen Unternehmen) näher definiert.
In Deutschland gilt man demnach erst dann als politisch exponierte Person, wenn man ein Mitglied der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane solcher Unternehmen ist, an denen der Bund oder die Länder zu mehr als 50 % beteiligt sind und die mehr als 2 000 Arbeitnehmer beschäftigen oder eine Bilanzsumme von mehr als 3 Milliarden Euro aufweisen.
Auswirkungen für die Praxis
Die neue umfangreiche Liste der Kommission bringt auf der einen Seite mehr Klarheit in die weitreichende Definition der politisch exponierten Person. Auf der anderen Seite wird deutlich, wie unterschiedlich die Auslegung der politisch exponierten Person in den einzelnen Ländern ist.
Insbesondere die Praxis aus dem Finanzsektor setzt für die Prüfung regelmäßig spezielle Datenbankanbieter ein. Als Praxistipp bietet sich an zu prüfen, ob die jeweils eingesetzte Datenbank die aktuelle Liste der Europäischen Union berücksichtigt.