Verdachtsmeldepflicht nach der neuen EU Geldwäscheverordnung
Durch die EU-AML-Verordnung (EU) 2024/1624 (“EU-AML-VO”) wird das Geldwäscherecht unionsweit harmonisiert. Auch die Verdachtsmeldepflicht wird ab Juli 2027 unionsweit einheitlich geregelt sein und dabei einige Änderungen für Verpflichtete mit sich bringen. Es sind verschiedene Konstellationen vorgesehen, bei denen eine Verdachtsmeldung zwingend abzugeben sein wird.

Die Verdachtsmeldepflicht war bisher in § 43 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) geregelt. Sie wird zukünftig nun in Art. 69 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) EU-AML-VO geregelt. Diese Vorschrift sieht vor, dass umgehend eine Verdachtsmeldung an die zentrale Meldestelle abzugeben ist, wenn ein Verdacht oder ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass:
- Gelder oder Tätigkeiten mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten,
- Gelder oder Tätigkeiten mit Terrorismusfinanzierung oder
- Gelder oder Tätigkeiten mit kriminellen Tätigkeiten
in Verbindung stehen. Diese drei Kategorien von Sachverhalten bedürfen einer näheren Betrachtung.
1. Meldesachverhalt
Der erste Sachverhalt sieht eine Meldepflicht für Fälle vor, in denen Gelder oder Tätigkeiten mit Erträgen aus einer Vortat (der “kriminellen Tätigkeit”) in Verbindung stehen. Die kriminellen Tätigkeiten sind in den europarechtlichen Vorschriften der Verordnung (mit Verweis auf weitere Richtlinien) grundsätzlich abschließend definiert. Allerdings sieht Erwägungsgrund Nr. 6 der EU-AML-VO vor, dass unter dem Begriff “kriminelle Tätigkeiten” auch weitere oder jede Art von Beteiligung an Straftaten zu verstehen sein soll, die nach nationalem Recht als Vortat der Geldwäsche gilt. In Deutschland kann jede rechtswidrige Tat eine Vortat der Geldwäsche sein (“all-crimes Ansatz”). Es bleibt abzuwarten, ob dies in Deutschland beibehalten werden soll und ob die AMLA ebenfalls die Auffassung vertreten wird, dass dies dann auch in der EU-AML-VO zu berücksichtigen sein wird. Sollte dies der Fall sein, bringt der erste Meldesachverhalt keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zum Meldetatbestand des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GwG mit sich.
2. Meldesachverhalt
Auch der zweite Meldesachverhalt nach der EU-AML-VO sieht keine inhaltlichen Änderungen zur bisherigen Rechtslage nach dem GwG vor. Eine Meldung ist auch zu erstatten, wenn Gelder oder Tätigkeiten in Verbindung mit Terrorismusfinanzierung stehen. Dies ist auch heute bereits zu melden (vgl. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG).
3. Meldesachverhalt
Der dritte Meldesachverhalt ist hingegen vollständig neu und stellt einen Paradigmenwechsel dar (Art. 69 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) EU-AML-VO). Eine Meldepflicht besteht demnach bei einem Verdacht darauf, dass Gelder oder Tätigkeiten lediglich mit einer kriminellen Tätigkeit in Verbindung stehen. Es genügt folglich, dass ein Verdacht besteht, dass der Kunde legales Vermögen für illegale Zwecke einsetzen will oder schon eingesetzt hat. Vermögensgegenstände aus einer Vortat - wie dies bei der Geldwäsche notwendig ist - sind hier gerade keine Voraussetzung mehr. So wird bspw. ein Betrugsverdacht - ohne einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismus zu haben - ebenfalls meldepflichtig.
Ebenfalls von dem dritten Meldesachverhalt erfasst sind Tätigkeiten, die in Verbindung mit kriminellen Tätigkeiten stehen. Unter Tätigkeiten sollten zumindest solche eines Vertragspartners oder von Dritten verstanden werden, wenn diese einen unmittelbaren Bezug zu Produkten oder Dienstleistungen des Verpflichteten haben (z.B. Tätigkeiten bei einem Vertragsabschluss oder bei Nutzung des Produktes o.ä.). Eine weite Auslegung des Begriffs Tätigkeiten könnte sonst zur faktischen Meldepflicht vieler Straftaten führen, die nicht in Bezug zu den Produkten und Dienstleistungen des Verpflichteten stehen. Dies würde Verpflichteten vor eine Aufgabe stellen, die in der Praxis nur schwer zu bewältigen ist.
FIU als Adressat der Verdachtsmeldung
Für alle oben genannten Sachverhalte ist der Adressat der Verdachtsmeldung weiterhin die jeweilige nationale Financial Intelligence Unit (FIU). Bis jetzt kann sich die Form der Meldung von Transaktionen an die nationale FIU je nach Mitgliedsstaat unterscheiden. In Zukunft soll die neue EU-Geldwäscheaufsichtsbehörde (AMLA) einen einheitlichen Meldebogen für die Meldung verdächtiger Transaktionen erarbeiten. Ob es bei den bisherigen Kanälen der Meldungsabgabe (goAML) in Deutschland bleiben wird, bleibt abzuwarten (bisher ist aber nichts gegenteiliges bekannt). Eine Vereinheitlichung der Meldesysteme in Europa ist zu begrüßen.
Fazit
Es bleibt daher insgesamt noch abzuwarten, wie die Verdachtsmeldepflicht in der Praxis aussehen wird und wie bestimmte Definitionen durch die AMLA und nationale Aufsichtsbehörden ausgelegt werden. Eins ist jedoch sicher: Es ist empfehlenswert, sich bereits jetzt mit den kommenden Änderungen auseinanderzusetzen.
Für weiterführende Informationen zu diesem Thema bietet die Veröffentlichung "Die Verdachtsmeldepflicht nach der EU-Geldwäscheverordnung" von Dr. Lars Haffke detailliertere Einblicke.