BaFin Rundschreiben zu Hochrisiko-Staaten
Am 14. April 2025 hat die BaFin das Rundschreiben 07/2025 (GW) veröffentlicht, in dem sie Drittländer mit strategischen Mängeln im Geldwäsche‑ und Terrorismusfinanzierungsbekämpfungssystem – sogenannte Hochrisiko-Staaten – benennt. Die Auswahl orientiert sich an der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 sowie an der Grauen und Schwarzen Liste der FATF, zuletzt aktualisiert in der Plenarversammlung vom 21. Februar 2025. Für Verpflichtete ergeben sich daraus folgende wesentliche Pflichten.

Übernahme der EU‑ und FATF‑Listen
Die BaFin gibt grundsätzlich die Einstufungen der Delegierten Verordnung sowie der von der FATF als „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“ (sog. Schwarze Liste) und als „Jurisdictions under Increased Monitoring“ (sog. Graue Liste) wieder.
Bei der EU-Delegierten Verordnung hat sich seit dem letzten BaFin Rundschreiben nichts geändert. Die Übersicht aller Länder, die nach der EU-Delegierten Verordnung als Hochrisiko-Staaten gelten, findet sich hier: Anti-money laundering and countering the financing of terrorism at international level
Im Rahmen der FATF Plenarversammlung vom 21. Februar 2025 wurden die Philippinen von der Grauen Liste entfernt. Neu dazu kamen hingegen die Demokratische Volksrepublik Laos und Nepal. Diese Änderungen hat die BaFin in ihrem Rundschreiben übernommen.
Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 5 GwG)
Für alle Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Beteiligten aus einem Hochrisiko-Staat der EU Delegierten Verordnung oder der Schwarzen Liste der FATF sind mindestens die im § 15 Abs. 5 GwG geregelten verstärkten Sorgfaltspflichten anzuwenden. Dazu gehören u. a. die Einholung umfassender Informationen zum geplanten Geschäftszweck, zur Herkunft der eingesetzten Mittel sowie des Vermögens (Source of Funds und Source of Wealth) und zum wirtschaftlich Berechtigten.
Nordkorea und Iran: Konkrete Gegenmaßnahmen
In Bezug auf Nordkorea und den Iran bestehen gesonderte Maßnahmen, die Verpflichtete zusätzlich erfüllen müssen.
Nordkorea: Verpflichtete müssen die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach § 11 Abs. 4 i. V. m. § 12 Abs. 1 GwG besonders sorgfältig durchführen. Deutsche Kreditinstitute sind verpflichtet, ihre Korrespondenzbanken in Drittländern daraufhin zu prüfen, ob diese für nordkoreanische Unternehmen oder Personen Konten führen und ob dort vergleichbare verstärkte Sorgfaltspflichten gelten. Alle zusätzlichen Prüfungen sind revisionsfest zu dokumentieren. Zudem gilt für Nordkorea eine Meldepflicht aller Geschäftsbeziehungen und Transaktionen nach der Allgemeinverfügung der BaFin vom 13. Mai 2020.
Iran: Auch hier sind verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 5 GwG anzuwenden. Die Anzeige von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zum Iran an die BaFin hat ebenfalls laut Allgemeinverfügung vom 13. Mai 2020 zu erfolgen. Außerdem unterliegen Zweigstellen und Tochterunternehmen iranischer Finanzinstitute einer verstärkten Aufsicht.
Weitere Drittstaaten
Für alle weiteren in der EU-Delegierten Verordnung genannten Hochrisiko-Staaten gelten die gleichen verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 5 GwG. Bei Afghanistan ist insbesondere die aktuelle politische Lage angemessen zu berücksichtigen. In Bezug auf Myanmar sollte sichergestellt werden, dass im Laufe der Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten Geldströme für humanitäre Hilfe oder legitime gemeinnützige Aktivitäten nicht unterbrochen werden.
Länder unter FATF‑„Increased Monitoring“
Länder, die nur auf der Grauen Liste der FATF und nicht auf der EU-Delegierten Verordnung stehen, ziehen keine unmittelbaren zusätzlichen Pflichten für die Verpflichteten nach sich. Ihre Situation ist jedoch im Rahmen der allgemeinen Länderrisikobewertung angemessen zu berücksichtigen.
Mit dem Rundschreiben 07/2025 (GW) stellt die BaFin klar, wie Verpflichtete Hochrisiko-Staaten systematisch zu behandeln haben – von der Anwendung von Sorgfaltspflichten bis zur Dokumentation und Meldepflicht. Für eine vollständige Darstellung und weiterführende Hinweise steht das Rundschreiben auf der BaFin‑Website zur Verfügung.
Hier finden Sie das Rundschreiben 07/2025 (GW) der BaFin.