EuGH: Berechtigtes Interesse als Voraussetzung für Einsicht in Transparenzregister

EuGH: Berechtigtes Interesse als Voraussetzung für Einsicht in Transparenzregister

Dr. Lars Haffke und Dr. Jacob Wende haben in der neuen Ausgabe der Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (BKR Januar 2023) eine Anmerkung zum jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 22.11.2022; Az. C-37/20, C-601/20) zum Transparenzregister veröffentlicht.

 

In dem Urteil hatte der EuGH zu der Frage der Zugangsbeschränkung zu geldwäscherechtlichen Transparenzregistern Stellung zu nehmen. Demnach ist die Vorschrift in der EU-Geldwäscherichtlinie, die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtete, allen Mitgliedern der Öffentlichkeit Zugang zu den Transparenzregistern gewähren, nicht mit den Grundrechten auf Schutz persönlicher Daten und Achtung des Privat- und Familienlebens vereinbar. Es dürfen daher zukünftig nur noch Mitglieder der Öffentlichkeit Einsicht in das Transparenzregister nehmen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen (z.B. Presse, zivilgesellschaftliche Organisationen mit Bezug zur Geldwäscheprävention). Die nationale Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG ist demnach bereits jetzt derart unionsrechtskonform auszulegen.

Folgen für Verpflichtete

Das Urteil hat unmittelbare Auswirkungen auf den Zugang zu europäischen Transparenzregistern. Einige Webseiten von europäischen Transparenzregistern waren sofort abgeschaltet worden, andere – zumindest zeitweise – nicht mehr für Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich.

Ein eingeschränkter Zugang zu einem Transparenzregister hat für Verpflichtete erhebliche Auswirkungen. Denn bei jeder neuen Geschäftsbeziehung müssen sich die Verpflichteten über die Angaben ihrer Kunden im Transparenzregister informieren. Wenn ein Transparenzregister jedoch nicht einsehbar ist, dann können die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden. Nach dem Geldwäschegesetz darf dann grundsätzlich keine neue Geschäftsbeziehung begründet oder Transaktionen ausführt werden. Daher hat das aktuelle Geschehen auch eine neue Qualität.

Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Geldwäscheprävention

Das Urteil macht auch auf das besondere Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Geldwäscheprävention aufmerksam. Dies zeigt sich im Geldwäschegesetz an vielen Stellen. Datenschutz und Geldwäscheprävention werden zukünftig immer stärker gemeinsam zu betrachten sein.

Die Urteilsanmerkung können Sie in der Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (BKR) lesen.

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