EuGH beschränkt Zugang zum Transparenzregister für die Öffentlichkeit

EuGH beschränkt Zugang zum Transparenzregister für die Öffentlichkeit

Am 22. November 2022 entschied der EuGH, dass der uneingeschränkte Zugang zum Transparenzregister für die gesamte Öffentlichkeit die Grundrechte auf Schutz der persönlichen Daten und Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Daher können zukünftig nur noch solche Mitglieder der Öffentlichkeit Einsicht in das Transparenzregister nehmen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen. Dazu zählen nach Ansicht des EuGH zum Beispiel die Presse oder zivilgesellschaftliche Organisationen mit Bezug zur Geldwäscheprävention.

Ziel und Zweck des Transparenzregisters

Das Transparenzregister wurde in Folge der Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtline vom 23.06.2017 vom Gesetzgeber geschaffen, um die Transparenz des wirtschaftlich Berechtigten an Gesellschaften zu erhöhen. Gesellschaften und andere juristische Personen sind dazu verpflichtet, bestimmte Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten ihres Unternehmens einzutragen. Hierzu zählen neben den Namen der wirtschaftlich Berechtigten auch Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit(en) und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (§ 19 Abs. 1 GwG; vgl. Art. 30 Abs. 5 UAbs. 2 der vierten EU-Geldwäscherichtline, der diesen Mindestumfang festlegt).

Eingriff in die Grundrechte nach EuGH nicht gerechtfertigt

Während die vierte EU-Geldwäscherichtline zunächst vorschrieb, dass neben Verpflichteten und Behörden nur Personen Einsicht erhalten, die ein berechtigtes Interesse haben sollen, änderte sich dies mit der fünften EU-Geldwäscherichtlinie. Danach soll allen Mitgliedern der Öffentlichkeit Zugang zu den Transparenzregistern gewährt werden. Der EuGH urteilte nun anlässlich zweier Verfahren vor dem Luxemburger Bezirksgericht, dass die Regelung der fünften EU-Geldwäscherechtlinie in die Grundrechte auf Schutz der persönlichen Daten und Achtung des Privat- und Familienlebens schwerwiegend eingreife und nicht gerechtfertigt sei. Daher gilt nun (wieder), dass für Personen neben Verpflichteten und Behörden ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden muss. Der EuGH versteht dieses allerdings weit und bezieht neben Presse und zivilgesellschaftlichen Organisationen auch Unternehmen mit ein, die mit eingetragenen Rechtseinheiten potenziell Geschäfte machen könnten.

Auswirkungen auf die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes

Das Urteil hat teilweise auch erhebliche Auswirkungen für die Verpflichteten. Diese müssen nämlich bei der Begründung jeder neuen Geschäftsbeziehung die Angaben ihrer Kunden im Transparenzregister abgleichen. Teilweise wurden die Register in Europa nach dem Urteil aber zeitweise vollständig abgeschaltet, bis ein Prozess zum Nachweis eines berechtigten Interesses für die Mitglieder der Öffentlichkeit etabliert wurde.

Damit verdeutlicht das Urteil auch grundsätzlich bestehende Probleme rund um das Transparenzregister. So können Verpflichtete des Geldwäschegesetzes je nach Kundenkreis mit 27 verschiedenen Registern innerhalb der Europäischen Union konfrontiert sein. Alle Register haben eigene Zugangsmodalitäten und sind nicht einheitlich abrufbar. Zudem ist der Verwaltungsaufwand bei den Registern teilweise erheblich. Demnach müssen selbst Verpflichtete für jede einzelne Einsichtnahme einen gesonderten Antrag auf Einsicht stellen. Die Genehmigung von Anträgen auf Einsichtnahme dauert dann aber teilweise bis zu einer Woche. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Kundenbeziehungen. Denn nach dem Geldwäschegesetz dürfen Geschäftsbeziehungen grundsätzlich erst begründet werden, wenn die Sorgfaltspflichten vollständig erfüllt sind. Dazu gehört auch die vollständige Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten.

Erheblicher Verwaltungsaufwand und Verzögerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Transparenzregister bei der Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten unterstützen sollten. Gerade bei komplexen Firmengeflechten ist es schwer, die wirtschaftlich Berechtigten richtig festzustellen. Wenn aber Transparenzregister nicht, nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand oder verzögert einsehbar sind, dann erschwert dies, die Risiken der Geldwäsche im Einzelfall zu überprüfen.

Nähre Informationen zu dem Urteil finden sich in der Urteilsanmerkung in der Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (BKR) von Dr. Lars Haffke und Dr. Jacob Wende (Haffke/Wende BKR 2023, 66).

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