Auslauf der gesetzlichen Übergangsreglung für Unstimmigkeitsmeldungen an das Transparenzregister

Auslauf der gesetzlichen Übergangsreglung für Unstimmigkeitsmeldungen an das Transparenzregister

Die Übergangsfrist für Verpflichte zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen läuft aus. Eine Unstimmigkeitsmeldung ist bis dato bei Fehlen einer Eintragung innerhalb einer Übergangszeit bis zum 01.04.2023 nur in Ausnahmefällen erforderlich gewesen.

So ist diese gem. § 59 Abs. 10 GwG bis zum 01.04.2023 wegen des Fehlens einer Eintragung nach § 20 GwG nicht abzugeben, wenn nach der bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden Fassung des § 23a Abs. 1 GwG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 GwG keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister bestanden hätte, wobei keine generelle Prüfpflicht besteht (vgl. BT-Drs. 19/30443, S. 79).

Hiernach, also ab dem 02.04.2023, müssen Verpflichtete des Geldwäschegesetzes nun nach § 23a Abs. 1 GwG alle Unstimmigkeiten melden, die sie beim Abgleich der Eintragungen im Transparenzregister zum wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Eine meldepflichtige Unstimmigkeit liegt demnach auch dann vor, wenn die Gesellschaft entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung den wirtschaftlich Berechtigten bisher nicht im Transparenzregister eingetragen hat.

Nach den FAQs des Bundesverwaltungsamts liegt eine Unstimmigkeit u. a. auch dann vor, wenn Abweichungen bei Vor- oder Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort, aber auch bei der Art der wirtschaftlichen Berechtigung (z. B. Beteiligung an der Gesellschaft oder Ausübung einer Organfunktion) festzustellen sind. Für diese Fälle war auch bislang schon die Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung erforderlich.

Eine Unstimmigkeitsmeldung muss unverzüglich online über die Webseite des Transparenzregisters erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Ordnungswidrigkeit und bußgeldbewehrt.

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