Der EuGH zum risikobasierten Ansatz und verstärkten Sorgfaltspflichten

Der EuGH zum risikobasierten Ansatz und verstärkten Sorgfaltspflichten

Im November 2022 hat sich der EuGH in einem Urteil mit der Risikoeinschätzung von Geschäftsbeziehungen und den verpflichtend zu berücksichtigenden Risikofaktoren auseinandergesetzt.

Das Urteil bezog sich auf zwei Bußgelder, die eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von der lettischen Aufsichtsbehörde erhielt. Die Gesellschaft hat in der Geschäftsbeziehung zu einer Stiftung, dessen Leiter russischer Staatsbürger ist, keine verstärkten Sorgfaltspflichten angewandt. Bei einem Vertragspartner wurden ebenfalls nur allgemeine Sorgfaltspflichten angewandt; dieser Kunde stand mehrheitlich im Eigentum einer Gesellschaft mit Sitz in Russland.

Berücksichtigung nationaler Risikobewertungen auch außerhalb von Gesetzen notwendig

Die Anwendung von verstärkten Sorgfaltspflichten scheint auf den ersten Blick auch nicht zwingend geboten, da Russland kein Hochrisikoland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 ist und auch eine Nichtregierungsorganisation als Vertragspartner nach EU-Recht keinen zwingenden Faktor für ein erhöhtes Risiko darstellt.

Auf nationaler Ebene hat Lettland jedoch entschieden und auch auf staatlichen Internetseiten in Form von Risikoberichten veröffentlicht, dass bei einer wirtschaftlichen Nähe zu Russland und bei Stiftungen von einem potenziell höheren Geldwäscherisiko auszugehen ist.

Der EuGH entschied nun in diesem Urteil, dass auch diese Risikobewertungen, die auf nationaler Ebene und außerhalb von Gesetzen stattfinden, von den Verpflichteten zu berücksichtigen sind. Wenn Verpflichtete z.B. darin enthaltene erhöhende Risikofaktoren nicht beachten, darf ein Bußgeld verhängt werden. Damit wird besonders deutlich, wie wichtig der risikobasierte Ansatz in der Geldwäscheprävention ist.

Deutlich mehr Aufwand für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Für die Verpflichteten bedeutet dieses Urteil jedoch einen erheblichen Aufwand. Denn für sie ist mit dieser Entscheidung klar geworden, dass neben den Anlagen 1 und 2 zum GwG auch die Berücksichtigung sämtlicher weiterer Risikofaktoren aus offiziellen Publikationen zu berücksichtigen sind.

Näheres dazu in der Entscheidung (EuGH, 17.11.2022 – C-562/20) sowie in der BKR (Zeitschrift für Bank-und Kapitalmarktrecht) Ausgabe 4/23 „Aktuelle Entwicklungen im Geldwäscherecht (2021-2022)“.

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