Neue Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz im Nichtfinanzsektor

Neue Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz im Nichtfinanzsektor

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz im Nichtfinanzsektor wurden aktualisiert. Diese gelten u.a. für Immobilienmakler, den Kunstsektor oder Güterhändler. Die geänderte Version wird von den lokal zuständigen Aufsichtsbehörden jeweils zeitnah veröffentlicht.

Es ergeben sich unter anderem folgende wesentliche Änderungen für verpflichtete Unternehmen:

  • Das Videoidentifizierungsverfahren wird fortan auch im Nichtfinanzsektor geduldet. Im Finanzsektor ist das Verfahren bereits seit Jahren gängige Praxis. Nun kann es auch im Nichtfinanzsektor eingesetzt werden.
  • Zur „auftretenden Person“ gibt es klarstellenden Hinweise. So sind nur noch solche auftretenden Personen zu identifizieren, die „in risikorelevanter Funktion am Abschluss oder an der Abwicklung des Vertrages beteiligt sind.“ Nicht hierunter fallen z.B. Personen, die lediglich Angebote oder Exposes anfordern.
  • Es wird klargestellt, dass auch die Bestellung eines Gruppengeldwäschebeauftragten der Aufsichtsbehörde des Mutterunternehmens vorab anzuzeigen ist. Die Funktion des Gruppengeldwäschebeauftragten besteht unabhängig von und zusätzlich zu Geldwäschebeauftragten von Tochterunternehmen.
  • Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit im Inland ausüben. Die Aufsichtsbehörden stellen aber klar, dass dies nicht zwingend einen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland erfordert. Er muss allerdings für die Behörden jederzeit erreichbar und aussagefähig sein, sodass ggf. notwendige Aufenthalte im Inland durchführbar sein müssen.
  • Der Begriff der politisch exponierten Person (PEP) wird durch Beispiele konkretisiert. So wird u.a. klargestellt, dass leitende Funktionen von „zwischenstaatlichen Organisation“ auch die UNO oder das IWF umfasst, nicht aber nichtstaatliche Organisationen wie Greenpeace oder Amnesty International.
  • Aktuelle rechtliche Neuerungen, z.B. zu dem wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister oder dem Barzahlungsverbot bei Immobilien, werden nun auch in den aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweisen berücksichtigt.

Die Änderungen sollten Verpflichtete im Rahmen ihrer Geldwäscheprävention berücksichtigen.

Die aktuellen gemeinsamen Auslegungs- und Anwendungshinweise der Länder der Bundesrepublik Deutschland finden Sie hier.

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