Kein Video-Ident-Verfahren in Bayern

Kein Video-Ident-Verfahren in Bayern

Das Videoidentifizierungsverfahren (auch Video-Ident-Verfahren) hat eine große praktische Relevanz für die geldwäscherechtliche Überprüfung der Ausweisdaten. Während der Finanzsektor das Verfahren seit Jahren nutzt, war es für den Nichtfinanzsektor bisher nicht erlaubt. Nun dulden endlich auch die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor das Video-Ident-Verfahren – bis auf Bayern.

Nach dem Geldwäschegesetz müssen die Angaben eines neuen Vertragspartners überprüft werden. Wenn der Kunde vor Ort erscheint, kann dies durch die Vorlage eines Ausweises stattfinden. Heutzutage werden aber Vertragsbeziehungen vielfach online begründet. Daher stellt sich die Frage, wie online ein Ausweis überprüft werden kann.

Im Finanzsektor erlaubt die BaFin seit Jahren das Video-Ident-Verfahren auf der Grundlage des BaFin Rundschreiben 3/2017 (GW). Durch eine Videoschaltung mit speziell geschulten Mitarbeitern können die zu einer natürlichen Person erhobenen Daten überprüft und dokumentiert werden.

Dabei sind zahlreiche technische Sicherheitsvorgaben zu erfüllen. Das Video-Ident-Verfahren hat eine erhebliche praktische Bedeutung. Zwar sieht der § 12 des Geldwäschegesetzes (GwG) noch weitere Möglichkeiten zur Fernidentifikation vor, allerdings fehlt es regelmäßig an den technischen Voraussetzungen oft auf Seiten der Kunden (z.B. kennen nicht alle die PIN des Ausweises für das eID-Verfahren).

Bisher keine Lösung für Immobilienmakler, den Kunstsektor und weitere Unternehmen im Nichtfinanzsektor

Auch im Bereich des Nichtfinanzsektors sind die Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oft nicht vor Ort. Ein Immobilienmakler trifft beispielsweise zwar viele potenzielle Kunden vor Ort bei der Besichtigung der Immobilie. Die Entscheidung, wer der wirkliche Käufer oder Mieter einer Immobilie wird, findet aber oft erst dann statt, wenn die Personen nicht mehr vor Ort sind. Der Makler und der Kunde sehen sich – wenn überhaupt – erst wieder, wenn der Notartermin stattfindet. Zu dem Zeitpunkt des Notartermins wäre aber die Überprüfung nach §§ 11 Abs. 2, 12 GwG für Immobilienmakler schon zu spät.

Bisher keine praktische Umsetzung möglich

Bisher fehlte es an praktisch umsetzbaren Möglichkeiten. Gesetzeskonforme Verfahren waren dann nur durch die Überprüfung eines zuverlässigen Dritten nach § 17 GwG möglich. Demnach kann beispielsweise ein Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater als zuverlässiger Dritter eine Identifikation und Verifikation nach den §§ 11, 12 GwG im Auftrag des Verpflichteten durchführen. Ein KYC-Verfahren kann dann aber plötzlich teuer werden und auch schon mal mehr als 1.000 Euro kosten. Nicht möglich ist hingegen grundsätzlich, dass man ein notariell beurkundete Ausweiskopie zur Identifikation des Kunden heranziehen kann (BGH Urt. vom 20.04.2021 – XI ZR 511/19). Hier fehlt es regelmäßig schon daran, dass der Notar nach § 17 Abs. 1 GwG nicht von dem Verpflichteten beauftragt wurde.

Endlich auch Video-Ident-Verfahren im Nichtfinanzsektor

Daher war es längst überfällig, dass sich die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor mit den neuen Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuAs) aus dem Jahr 2023 entschieden haben, auch das Videoidentifizierungsverfahren für Verpflichtete im Nichtfinanzsektor zu dulden (siehe AuAs, S. 38 f.). Die AuAs werden deutschlandweit abgestimmt, allerdings ist jede zuständige Aufsichtsbehörde selbst verantwortlich, diese Hinweise zu veröffentlichen. Dabei lässt sich nämlich feststellen, dass beispielsweise die Berliner Senatsverwaltung die aktualisierten Hinweise noch nicht veröffentlicht hat (Stand: 14.08.2023).

Bayern schert beim Video-Ident-Verfahren aus

Wenn man dann die Internetseiten der weiteren Aufsichtsbehörden durchsucht, dann findet man den Hinweis von Bayern, die sich gegen die Anwendung des Video-Ident-Verfahrens aussprechen und eine solche Anwendung für ihre Ver-pflichteten nicht dulden (AuAs, Anlage 1: Hinweise für Verpflichtete mit Sitz in Bayern). Die Nutzung kann damit ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz darstellen und zu einem Bußgeldverfahren führen. Dieser Alleingang ist kaum noch nachzuvollziehen. Die Durchführung eines gesetzeskonformen KYC-Verfahrens ist schon jetzt kompliziert. Auf diese Weise wird es in einigen Fällen gar nicht mehr gesetzeskonform durchführbar sein.

Ein Bärendienst für die Organisierte Kriminalität

In der Praxis lässt sich feststellen, dass die Verpflichteten nicht etwa ein gesetzliches erlaubtes Verfahren nutzen (da es ja kaum praxisrelevante Verfahren gibt), sondern sich Ausweiskopien per E-Mail von Ihren Kunden zuschicken lassen. Diese Umgehung ist nicht nur ein Verstoß gegen den Datenschutz. Es spielt zudem der Organisierten Kriminalität in die Hände. Diese müssen nämlich jetzt nur noch die regelmäßig ungeschützten E-Mails mit den Ausweisdaten abgreifen. Nach einem aktuellen Report über Cybersicherheit vom BKA stellt Identitätsdiebstahl eines der großen Risiken dar.

Notwendigkeit einer einheitlichen Rechtsverordnung

Damit wird der Ruf nach einer einheitlichen Rechtsverordnung immer lauter. Hierzu besteht auch eine Rechtsgrundlage im Geldwäschegesetz. Demnach kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine solche Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 GwG erlassen. Bisher fehlt es an einer solchen Rechtsverordnung.

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