Neue Änderungen im Geldwäschegesetz: Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz

Neue Änderungen im Geldwäschegesetz: Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz

Durch das „Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität“ (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – FKBG) sollen wesentliche Strukturen der Geldwäscheprävention verstärkt, erneuert und verbessert werden.

In diesem Rahmen ist die Einrichtung eines Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) geplant. Unter dieser laufen die Strukturen der zwei bestehenden Einheiten, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS), künftig zusammen.

Auch für das Geldwäschegesetz und verpflichtete Unternehmen ergeben sich wesentliche Änderungen:

  • Erweiterung des Verpflichtetenkreises um bestimmte Finanzholding- bzw. Versicherungsholdinggesellschaften
  • Steigerung der Datenqualität im Transparenzregister:
  • Aufnahme des „Geburtsortes“ der wirtschaftlich Berechtigten in das Register (verpflichtend ab 1. Januar 2027, vorher freiwillig)
  • Freiwillige Übermittlung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten (spätestens ab 1. Juli 2025)
  • Einführung vertretungsberechtigter Personen für Eintragungen in das Register (spätestens ab 1. Januar 2025)
  • Einführung eines elektronischen Immobilientransaktionsregisters mit Datenübermittlung durch Notare und Gerichte (geplant mit Abrufmöglichkeit durch die Behörden ab spätestens 1. Januar 2026)
  • Änderungen in Bezug auf die FIU, z.B. in Bezug auf den risikobasierten Ansatz
  • Anpassung des Wortlautes der Verdachtsmeldepflicht an den geänderten § 261 StGB sowie Pflicht zur Kenntlichmachung von parallel gestellten Strafanzeigen o.ä.
  • Einführung einer „Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht“, die u.a. bundesweit und sektorübergreifend die Aufgabe hat, die Aufsichtsbehörden zu koordinieren und zu unterstützen.
  • Der Verstoß gegen die Nicht-Registrierung von Verpflichteten bei der FIU wird bußgeldbewährt; die Registrierung ist mit der Ausnahme von Güterhändlern bis zum 1. Januar 2024 vorzunehmen.

Verpflichtete des Geldwäschegesetzes sollten sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten. Regpit steht Ihnen dabei für Fragen jederzeit zur Verfügung.

Den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – FKBG) finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums

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