Politisch exponierte Personen und verstärkte Sorgfaltspflichten

Die EU PEP-Liste – Mehr Klarheit, aber neue Detailfragen

Am 10. November 2023 war es soweit: Die Europäische Kommission veröffentlichte eine Liste mit Funktionsbezeichnungen für politisch exponierte Personen im Amtsblatt der Europäischen Union. Auch Verpflichtete des deutschen Geldwäschegesetzes durften bei vielen Fragen auf Klärung hoffen. Doch bringt die neue Regelung wirklich überall Licht ins Dunkel?

01.
Politisch exponierte Personen und verstärkte Sorgfaltspflichten
02.
Mehr Klarheit für bestimmte Funktionen
03.
Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten
04.
Es verbleiben dennoch Unklarheiten

Politisch exponierte Personen und verstärkte Sorgfaltspflichten

Bei einer politisch exponierten Person (PEP) handelt es sich um eine Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat (so legaldefiniert in § 1 Abs. 12 S. 1 GwG). Diese Personen bergen aufgrund ihres Einflusses und ihrer Position ein erhöhtes Risiko für die Begehung von Geldwäsche oder entsprechender Vortaten. Ergibt die Prüfung eines Verpflichteten, dass es sich bei dem Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten um eine PEP handelt, sind zwingend verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden. Diese verstärkten Sorgfaltspflichten sind auch anzuwenden, wenn es sich bei dem Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten um ein Familienmitglied (z.B. Ehepartner, Eltern oder Kinder) oder eine bekanntermaßen nahestehende Person einer PEP handelt.

Das Geldwäschegesetz enthält bereits eine Liste mit Funktionen, die einen PEP-Status insbesondere begründen (§ 1 Abs. 12 S. 2 Nr. 1 GwG). Jedoch ließ diese bisher großen Raum für Interpretationen und klärte nicht eindeutig welche Positionen als PEP gelten. Am 10. November 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission deshalb eine Liste, die solche Funktionen benennt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht der Mitgliedsstaaten als wichtige öffentliche Ämter einzustufen sind (“PEP-Liste”).

Wichtig für Verpflichtete ist daher: Übt ein Vertragspartner oder ein wirtschaftlich Berechtigter eine in der Liste aufgeführte Funktion eines Mitgliedsstaates aus, ist dieser als PEP zu behandeln (§ 1 Abs. 12 S. 2 Nr. 2 GwG). Die Liste ist demnach zwingend zu berücksichtigen.

Mehr Klarheit für bestimmte Funktionen

Die neue Liste der Europäischen Kommission bringt in einigen Bereichen etwas Licht ins Dunkle. Für Deutschland stellt sie zum Beispiel explizit klar, wer als Mitglied von obersten Gerichten gilt, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann (z.B. Richter der obersten Bundesgerichte, aber nicht solcher der Oberlandesgerichte).

Die Liste schränkt auch die PEP-Eigenschaft im Hinblick auf die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen in Deutschland ein. Diese sind nun als PEP zu qualifizieren, wenn das Unternehmen regelmäßig mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt oder eine Bilanzsumme von mehr als 3 Milliarden Euro aufweist.

Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten

Zudem ist nun durch die PEP-Liste geregelt, welche Funktionen in anderen Mitgliedsstaaten mindestens als PEP zu qualifizieren sind. Dabei werden Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten deutlich. So sind bspw. Bürgermeister bestimmter italienischer Städte als PEP einzustufen – während dies für Bürgermeister deutscher Städte nicht gilt.

Wichtig ist: All diese Funktionen auf der PEP-Liste sind für Verpflichtete des Geldwäschegesetzes zwingend zu berücksichtigen.

Es verbleiben dennoch Unklarheiten

Es bleiben aber einige Umstände weiterhin unklar. Auf deutscher Ebene ist unter anderem nicht eindeutig, ob auch Bundesvorstände politischer Kleinstparteien als PEP einzustufen sind.

Auch die Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bergen neue Anwendungsschwierigkeiten. Es ist nicht klar geregelt, ob eine Person als PEP einzustufen ist, wenn sie eine Funktion in einem anderen Mitgliedstaat bekleidet, die nicht in der PEP-Liste aufgeführt ist, aber unter eine Kategorie des § 1 Abs. 12 S. 2 Nr. 1 GwG fällt. Dies gilt z.B. für einen Vorstand der niederländischen staatlichen Eisenbahngesellschaft: Diese Funktion ist nicht auf der PEP-Liste enthalten, könnte aber dennoch unter § 1 Abs. 12 S. 2 Nr. 1 GwG fallen.

Es werden demnach auch mit der PEP-Liste weiterhin Einzelfallprüfungen vorzunehmen sein.

Welche weiteren Auswirkungen die Liste der Europäischen Kommission hat und wo sie an ihre Grenzen stößt, ist detailliert nachzulesen in dem Beitrag “Die neue europäische PEP-Liste und ihre Bedeutung für das Geldwäschegesetz” v. Dr. Lars Haffke, Geldwäsche & Recht (GWuR) 2024, ab Seite 5.

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