BaFin Rundschreiben 13/2025 zu Hochrisiko-Staaten

Am 1. Dezember 2025 hat die BaFin das Rundschreiben 13/2025 (GW) zum Bericht der FATF “High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action” vom 24. Oktober 2025 veröffentlicht. Das Rundschreiben bezieht sich auf die Drittländer mit strategischen Mängeln im Geldwäsche‑ und Terrorismusfinanzierungsbekämpfungssystem – sogenannte Hochrisiko-Staaten. Es richtet sich an alle unter der Aufsicht der BaFin stehenden Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) in der Bundesrepublik Deutschland.

In Bezug auf diese Länder sind nach den Vorgaben der BaFin folgende Maßnahmen zu ergreifen:

Nordkorea

Die FATF ruft Staaten aufgrund der akuten Bedrohungslage zu folgenden Maßnahmen auf:

  • Korrespondenzbeziehungen mit Banken aus Nordkorea beenden;
  • Alle Tochtergesellschaften oder Zweigstellen der Banken Nordkoreas in ihren Ländern schließen;
  • Beschränkung der Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen mit Personen aus Nordkorea.

Konkrete Rechtsfolgen und Maßnahmen der BaFin in Bezug auf Nordkorea

Zu den gesonderten Maßnahmen, die Verpflichtete neben den in § 15 Abs. 5 GwG genannten verstärkten Sorgfaltspflichten zusätzlich erfüllen müssen, zählen unter anderem die erhöhten Anforderungen an die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten. Diese sind einer vollständigen Identifizierung gemäß den Vorschriften der § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GwG zu unterziehen. Deutsche Kreditinstitute sind zudem unter anderem verpflichtet, ihre Korrespondenzbanken in Drittländern daraufhin zu prüfen, ob diese für nordkoreanische Unternehmen oder Personen Konten führen und ob dort vergleichbare verstärkte Sorgfaltspflichten gelten. Alle zusätzlichen Prüfungen sind revisionsfest zu dokumentieren. Zudem gilt für Nordkorea eine Meldepflicht aller Geschäftsbeziehungen und Transaktionen nach der Allgemeinverfügung der BaFin vom 13. Mai 2020.

Iran

In Bezug auf den Iran ruft die FATF in ihrer Erklärung “High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action” vom 24. Oktober 2025 die Staaten dazu auf, wirksame Gegenmaßnahmen zu ergreifen, darunter die folgenden:

  • die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigstellen oder Repräsentanzen von Kredit- und Finanzinstituten aus dem Iran zu verweigern
  • Kredit- und Finanzinstituten zu verbieten, Zweigstellen oder Repräsentanzen im Iran zu errichten.

Konkrete Rechtsfolgen und Maßnahmen der BaFin

Die BaFin veranlasst auch bezüglich Geschäftsvorfällen mit dem Iran verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 5 GwG anzuwenden. Laut Allgemeinverfügung vom 13. Mail 2020 sind Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zum Iran an die BaFin zu melden. Außerdem unterliegen Zweigstellen und Tochterunternehmen iranischer Finanzinstitute einer verstärkten Aufsicht.

Myanmar

Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf Myanmar sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dabei sollte sichergestellt werden, dass Geldströme für humanitäre Hilfe oder legitime gemeinnützige Aktivitäten nicht unterbrochen werden.

Countries under FATF "Increased Monitoring"

Für Länder, die lediglich auf der Grauen Liste der FATF und nicht auf dieser der EU-Delegierten Verordnung stehen, gelten keine unmittelbaren zusätzlichen Pflichten für die Verpflichteten. Die Situation in diesen Ländern ist jedoch im Rahmen der allgemeinen Länderrisikobewertung angemessen zu berücksichtigen.

Basierend auf dem Bericht der FATF “Jurisdictions under Increased Monitoring“ vom 24. Oktober 2025 zählen dazu 20 Länder:

  1. Algeria
  2. Angola
  3. Bolivien
  4. Britische Jungferninseln
  5. Bulgarien
  6. Democratic Republic of the Congo
  7. Demokratische Volksrepublik Laos
  8. Elfenbeinküste
  9. Haiti
  10. Yemen
  11. Cameroon
  12. Kenya
  13. Lebanon
  14. Monaco
  15. Namibia
  16. Nepal
  17. South Sudan
  18. Syria
  19. Venezuela
  20. Vietnam

Die FAFT betont, dass diese Länder Defizite aufweisen, aber bereits Fortschritte verzeichnet werden konnten.

Für eine vollständige Darstellung und weiterführende Hinweise steht das Rundschreiben auf der BaFin‑Website zur Verfügung: Rundschreiben 13/2025 (GW)

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