Als Hochrisiko-Staaten werden danach weiterhin insbesondere Nordkorea, Iran and Myanmar eingestuft. Diese Länder weisen sehr schwere Mängel in der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung auf.
In Bezug auf diese Länder sind nach den Vorgaben der BaFin folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Nordkorea
Die FATF ruft Staaten aufgrund der akuten Bedrohungslage zu folgenden Maßnahmen auf:
- Korrespondenzbeziehungen mit Banken aus Nordkorea beenden;
- Alle Tochtergesellschaften oder Zweigstellen der Banken Nordkoreas in ihren Ländern schließen;
- Beschränkung der Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen mit Personen aus Nordkorea.
Konkrete Rechtsfolgen und Maßnahmen der BaFin in Bezug auf Nordkorea
Zu den gesonderten Maßnahmen, die Verpflichtete neben den in § 15 Abs. 5 GwG genannten verstärkten Sorgfaltspflichten zusätzlich erfüllen müssen, zählen unter anderem die erhöhten Anforderungen an die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten. Diese sind einer vollständigen Identifizierung gemäß den Vorschriften der § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GwG zu unterziehen. Deutsche Kreditinstitute sind zudem unter anderem verpflichtet, ihre Korrespondenzbanken in Drittländern daraufhin zu prüfen, ob diese für nordkoreanische Unternehmen oder Personen Konten führen und ob dort vergleichbare verstärkte Sorgfaltspflichten gelten. Alle zusätzlichen Prüfungen sind revisionsfest zu dokumentieren. Zudem gilt für Nordkorea eine Meldepflicht aller Geschäftsbeziehungen und Transaktionen nach der Allgemeinverfügung der BaFin vom 13. Mai 2020.
Iran
In Bezug auf den Iran ruft die FATF in ihrer Erklärung “High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action” vom 24. Oktober 2025 die Staaten dazu auf, wirksame Gegenmaßnahmen zu ergreifen, darunter die folgenden:
- die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigstellen oder Repräsentanzen von Kredit- und Finanzinstituten aus dem Iran zu verweigern
- Kredit- und Finanzinstituten zu verbieten, Zweigstellen oder Repräsentanzen im Iran zu errichten.
Konkrete Rechtsfolgen und Maßnahmen der BaFin
Die BaFin veranlasst auch bezüglich Geschäftsvorfällen mit dem Iran verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 5 GwG anzuwenden. Laut Allgemeinverfügung vom 13. Mail 2020 sind Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zum Iran an die BaFin zu melden. Außerdem unterliegen Zweigstellen und Tochterunternehmen iranischer Finanzinstitute einer verstärkten Aufsicht.
Myanmar
Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf Myanmar sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dabei sollte sichergestellt werden, dass Geldströme für humanitäre Hilfe oder legitime gemeinnützige Aktivitäten nicht unterbrochen werden.
Countries under FATF "Increased Monitoring"
Für Länder, die lediglich auf der Grauen Liste der FATF und nicht auf dieser der EU-Delegierten Verordnung stehen, gelten keine unmittelbaren zusätzlichen Pflichten für die Verpflichteten. Die Situation in diesen Ländern ist jedoch im Rahmen der allgemeinen Länderrisikobewertung angemessen zu berücksichtigen.
Basierend auf dem Bericht der FATF “Jurisdictions under Increased Monitoring“ vom 24. Oktober 2025 zählen dazu 20 Länder:
- Algeria
- Angola
- Bolivien
- Britische Jungferninseln
- Bulgarien
- Democratic Republic of the Congo
- Demokratische Volksrepublik Laos
- Elfenbeinküste
- Haiti
- Yemen
- Cameroon
- Kenya
- Lebanon
- Monaco
- Namibia
- Nepal
- South Sudan
- Syria
- Venezuela
- Vietnam
Die FAFT betont, dass diese Länder Defizite aufweisen, aber bereits Fortschritte verzeichnet werden konnten.
Für eine vollständige Darstellung und weiterführende Hinweise steht das Rundschreiben auf der BaFin‑Website zur Verfügung: Rundschreiben 13/2025 (GW)