Risiken im Zusammehang mit Umgehungsgeschäften
Die BaFin weist darauf hin, dass Umgehungsgeschäfte erhebliche Risiken im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit sich bringen.

Diese Geschäfte umgehen gezielt gesetzliche Vorgaben, indem sie bspw. den wirtschaftlichen oder länderspezifischen Hintergrund verschleiern – ein ernstzunehmendes Problem für Verpflichtete.
Beispiele für Umgehungsgeschäfte laut BaFin
Briefkastenfirmen: Fiktive Unternehmen, die den wahren wirtschaftlich Berechtigten verschleiern.
Ketten von Intermediären: Zahlreiche Mittelsmänner im In- und Ausland dienen dazu, die wahren Geschäftsabsichten zu verschleiern.
Auffällige Transaktionsmuster: Dazu können unter anderem runde Transaktionsbeträge oder generische Verwendungszwecke gehören.
Was bedeutet das für Verpflichtete?
Bei Anhaltspunkten für Umgehungsgeschäfte sind verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden (§ 15 GwG). Falls Zweifel an der Identität von Kunden, an Nachweisen oder hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten bestehen, ist die Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG zu prüfen. Sollten vor diesem Hintergrund einzelne Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden können, ist die Geschäftsbeziehung zu beenden bzw. nicht zu begründen (§ 15 Abs. 9 iVm § 10 Abs. 9 GwG).
Wichtig ist vor allem Transparenz und Kontrolle, diese sind der Schlüssel zur Prävention.
Die Aufsichtsmitteilung der BaFin finden Sie hier.