GwGMeldV: Datengetrieben und standardisiert

Die neue GwG-Meldeverordnung (vollständig: Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes — GwGMeldV) ist im September 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt am 1. März 2026 in Kraft. Mit ihr wird im Detail geregelt, wie Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) künftig abzugeben sind. Hier abrufbar: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/200/VO.html.

Sicher ist eins: Im Vergleich zu den aktuellen Pflichtangaben bei der Abgabe einer Verdachtsmeldung wird sich durch das Inkrafttreten der GwGMeldV einiges ändern und die Verpflichteten werden wieder vor neue Herausforderungen bei der Umsetzung geldwäscherechtlicher Pflichten gestellt.

Dieser Blogbeitrag soll einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben.

Form der Abgabe von Verdachtsmeldungen

Verdachtsmeldungen sind weiterhin entweder über die Webmaske des Systems goAML oder im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen. Andere Übermittlungswege sind nicht vorgesehen. Anlagen sollen der Meldung in einem von der FIU vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden. Ausnahmen von diesen formellen Anforderungen sind lediglich im Falle von Störungen vorgesehen: In diesen Fällen können von den Verpflichteten alternative Übermittlungswege genutzt werden, über die die FIU auf ihrer Internetseite informiert.

Pflicht-Angaben einer Verdachtsmeldung

Die GwGMeldV setzt verstärkt auf Standardisierung. Personen- und Kontodaten, Zahlungsinformationen, Meldegründe und Hintergrundangaben werden in Pflichtfeldern abgefragt und müssen vollständig ausgefüllt werden. Die Möglichkeit, komplexe Sachverhalte ausschließlich in Freitextfeldern darzustellen, wird damit deutlich reduziert. Besonders bei Transaktionen verlangt die Verordnung nun detailliertere Angaben als bisher. Geldbewegungen müssen präzise mit Datum, Betrag, Währung, Kontoverbindungen, Zahlungsreferenzen und dem jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten erfasst werden.

Der Anspruch ist klar: Die FIU soll in die Lage versetzt werden, Meldungen automatisiert weiterzuverarbeiten und manuelle Nachfragen oder Prüfungen verringert werden.

Daraus folgt aber auch: Der interne Aufwand für die rechtskonforme datenbasierte Abgabe einer Verdachtsmeldung auf Seiten der Verpflichteten wird komplexer und aufwendiger.

Anforderung an die Sachverhaltsdarstellung

Die GwGMeldV verknüpft die Darstellung des Sachverhalts noch enger mit den bestehenden Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes. Konkret gehören nun ausdrücklich die nach § 10 GwG (Art und Zweck der Geschäftsbeziehung) sowie § 11 GwG (Identifizierungspflichten und Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten) erhobenen Daten zu den für die Sachverhaltsdarstellung erforderlichen Angaben. Diese KYC-Daten sind nun zwingend Teil einer Verdachtsmeldung.

Besonderheiten bei Kryptotransaktionen

Im Hinblick auf Transaktionen mit Kryptowerten verlangt der Verordnungsgeber erstmals ausdrücklich die Angabe der Blockchain-Transaktions-ID, die Menge in Kryptowährung sowie den Umrechnungskurs in Euro. Für Krypto-Dienstleister ist dies eine deutliche Verschärfung, weil sie ihre Systeme darauf ausrichten müssen, diese Daten strukturiert zu erfassen und elektronisch zu melden. Auch Banken, die mit Krypto-Transaktionen in Berührung kommen, können sich der Pflicht nicht entziehen. Ohne diese Angaben ist eine rechtskonforme Meldung nicht möglich.

Neue Anforderungen bei Immobiliengeschäften

Ein weiteres Feld, in dem die Anforderungen verschärft wurden, betrifft Immobiliengeschäfte. Hier sieht die GwGMeldV vor, dass Verdachtsmeldungen zusätzliche Angaben enthalten müssen, die über das bisherige Maß hinausgehen. Neben den bekannten Informationen zu den Vertragsparteien und zum Kaufpreis müssen nun auch genauere Angaben zum Objekt selbst gemacht werden. Pflichtfelder werden jetzt beispielsweise Lage und Wirtschaftsart der Immobilie, Grundbuchdaten, Größe und Kaufpreis.

Technische Verfahren zur Überprüfung von Meldungen

Zur Überprüfung, ob Meldungen in der vorgeschriebenen Form abgegeben worden sind und sie die erforderlichen Angaben enthalten, kann die FIU technische Verfahren einsetzen. Damit werden automatisierte Validierungen verbindlich und fehlerhafte Meldungen können schneller zurückgewiesen oder nachgefordert werden.

Mehr Zeit für die Umsetzung

Das Inkrafttreten der Verordnung wurde in der Endfassung im Vergleich zum Verordnungsentwurf (Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. April 2025), um fünf Monate verschoben. Statt Oktober 2025, gilt sie nun ab März 2026.

Die Übergangszeit dient dazu, den Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, ihre Systeme auf die neuen Anforderungen einzustellen. Zeit, die sie in Anbetracht der Änderung dringend brauchen.

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