Natürliche Personen – Pflichtangaben im Rahmen der Identifizierung
Die nachfolgende Übersicht zeigt in blau, welche Pflichtangaben gem. Art. 22 Abs. 1 lit. a) EU-AML-VO im Vergleich zum GwG (schwarz) bei der Identifizierung von natürlichen Personen hinzutreten:

Juristische Personen – Pflichtangaben im Rahmen der Identifizierung
Die nachfolgende Übersicht zeigt in blau, welche Pflichtangaben gem. Art. 22 Abs. 1 lit. b) EU-AML-VO im Vergleich zum GwG (schwarz) bei der Identifizierung von juristischen Personen hinzutreten:

Folgen für die Praxis und Umsetzung
Die EU-AML-VO gilt ab dem 10. Juli 2027. Ab diesem Datum müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete die oberhalb genannten und viele weitere Anforderungen der EU-AML-VO in ihre KYC-Prozesse integriert haben. Zu beachten ist in diesem Kontext auch der Entwurf der RTS zu Kundensorgfaltspflichten (Customer Due Diligence, CDD-Anforderungen) gemäß Art. 28 Abs. 1 EU-AML-VO der Europäischen Bankenaufsicht (EBA). In diesem RTS-Entwurf wird weiter präzisiert, welche Informationen Verpflichtete künftig im Rahmen des KYC-Prozesses erheben müssen.