Kundenidentifizierung: Künftig zu erhebende Daten nach der EU-AML-VO

Die neue EU-AML-VO (vollständig: Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung) ersetzt in weiten Teilen die nationalen geldwäscherechtlichen Regelungen. Erstmals entsteht damit ein unmittelbar geltendes, einheitliches europäisches AML-Regelwerk.

Damit verbunden sind auch überarbeitete Vorgaben zu den im Rahmen der Kundenidentifizierung zu erhebenden Daten.

Im Vergleich zu den bisherigen Angaben nach dem deutschen Geldwäschegesetz (GwG) ändern sich zahlreiche Details. Verpflichtete müssen sich darauf einstellen, ihre internen Prozesse und Systeme an die strengeren und erweiterten Anforderungen der EU-AML-VO anzupassen.

Die beiden nachfolgenden Übersichten zeigen die wesentlichen Änderungen zwischen GwG und EU-AML-VO im Hinblick auf die natürliche und juristische Personen.

Natürliche Personen – Pflichtangaben im Rahmen der Identifizierung

Identifizierung natuerlicher Person GwG vs EU AML VO - Kundenidentifizierung: Künftig zu erhebende Daten nach der EU-AML-VO - Regpit

Juristische Personen – Pflichtangaben im Rahmen der Identifizierung

Identifizierung Juristische Person GwG vs EU AML VO - Kundenidentifizierung: Künftig zu erhebende Daten nach der EU-AML-VO - Regpit

Folgen für die Praxis und Umsetzung

Die EU-AML-VO gilt ab dem 10. Juli 2027. Ab diesem Datum müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete die oberhalb genannten und viele weitere Anforderungen der EU-AML-VO in ihre KYC-Prozesse integriert haben. Zu beachten ist in diesem Kontext auch der Entwurf der RTS zu Kundensorgfaltspflichten (Customer Due Diligence, CDD-Anforderungen) gemäß Art. 28 Abs. 1 EU-AML-VO der Europäischen Bankenaufsicht (EBA). In diesem RTS-Entwurf wird weiter präzisiert, welche Informationen Verpflichtete künftig im Rahmen des KYC-Prozesses erheben müssen.

Zum RTS-Entwurf

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