“Liegen Tatsachen vor, die auf die in § 43 Abs. 1 GwG genannten Sachverhalte
hindeuten, so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des
betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich
der FIU zu melden.” – Auszug aus Orientierungshilfe der BaFin und FIU
Hilfe in Sicht: Die Finanzaufsicht BaFin und die Financial Intelligence Unit (FIU) haben Ende November 2025 eine aktualisierte Fassung der Orientierungshilfe zu Verdachtsmeldungen veröffentlicht.
Wozu die Orientierungshilfe?
Die Orientierungshilfe ergänzt die bisherigen Veröffentlichungen der beiden Behörden und basiert auf den Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuA) zum GwG und den Allgemeinen Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts (Finanzsektor) der FIU. Sie soll Verpflichteten dabei helfen eine korrekte und vollständige Verdachtsmeldung zu erstatten.
Was beinhaltet die Orientierungshilfe?
Die Orientierungshilfe konkretisiert die Begriffe „Unverzüglichkeit“ und „Vollständigkeit“ einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG und beinhaltet in ihrer neuen Fassung Anmerkungen des Privatsektors und praktische Anwendungsbeispiele, die die Verpflichteten unterstützen sollen.
Außerdem bietet das Dokument eine grafische Übersicht zur Entscheidungshilfe:

Diese Abbildung ist angelehnt an die Veröffentlichung der FIU.
Die gemeinsame Orientierungshilfe der BaFin und der FIU finden Sie unter diesem Link: Orientierungshilfe für Verdachtsmeldungen
Was tun, wenn immer noch nicht klar ist, ob der betreffende Sachverhalt zu melden ist?
Besteht Unsicherheit, ob die in der Orientierungshilfe dargestellten Voraussetzungen für die Meldung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 GwG erfüllt sind, müssen Institute im Zweifel eine Verdachtsmeldung abgeben. Dies ist im Allgemeinen Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin unter Ziff. 10.3 geregelt.
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