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Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz

Wann muss eine Verdachtsmeldung abgegeben werden?

§ 43 Geldwäschegesetz (GwG) regelt die Meldepflichten für Verpflichtete des Geldwäschegesetzes.

Wann muss ich einen Verdacht auf Geldwäsche melden?

Sollten Tatsachen vorliegen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, dann muss dieser Verdacht sofort gemeldet werden. Die Schwelle des Verdachtsfalls ist schnell erreicht. Ausreichend ist, wenn die Kundenbeziehung ungewöhnlich oder auffällig im Vergleich zu anderen Geschäften erscheint. Dabei müssen Sie nicht sicher wissen, dass eine Straftat oder eine sonstige kriminelle Handlung stattgefunden hat.

Eine Verdachtsmeldung ist auch dann abzugeben, wenn sich Probleme im Zusammenhang mit dem wirtschaftlich Berechtigten ergeben oder wenn der Kunde seiner Offenlegungspflicht hierzu nicht nachkommt.

Wo muss ich einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden?

Die Verdachtsmeldungen ist über das elektronische Meldeportal goAML an die Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben.

Worauf muss ich nach Abgabe einer Verdachtsmeldung achten?

Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung darf das Geschäft nicht durchgeführt werden, außer ein solcher Aufschub des Geschäfts würde die Aufklärung einer Straftat behindern. Erst nach Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf des dritten Werktags nach Abgabe der Verdachtsmeldung darf das Geschäft durchgeführt werden, es sei denn, die FIU oder die Staatsanwaltschaft haben die Durchführung untersagt.

Außerdem darf weder der Kunde noch ein Dritter darüber informiert werden. Der potenzielle Täter soll nicht gewarnt werden.

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