Im konkreten Fall stellte die Klägerin nicht nur Büroflächen zur Verfügung. Zum Angebot gehörten zusätzlich unter anderem Geschäftsadressen, WLAN, Besprechungsräume, eingerichtete Arbeitsplätze und weitere Serviceleistungen.
Nach Auffassung des Gerichts reicht dieses Gesamtpaket aus, um unter § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. c GwG zu fallen.
Warum das Urteil wichtig ist
Besonders relevant ist die Begründung des Gerichts: Solche Angebote können genutzt werden, um nach außen einen realen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen und dadurch Geldwäsche zu erleichtern. Genau darin sieht das Gericht ein erhöhtes Risiko.
Für Betreiber von Coworking Spaces und Businesscentern bedeutet das: Es kommt nicht nur darauf an, ob Büroflächen vermietet werden. Entscheidend kann vielmehr sein, welche zusätzlichen Leistungen angeboten werden und ob dadurch nach außen eine geschäftliche Präsenz geschaffen wird.
Was betroffene Anbieter jetzt prüfen sollten
Anbieter von Coworking Spaces, Businesscentern oder vergleichbaren Office-Services sollten prüfen, ob ihr Leistungsangebot geldwäscherechtliche Pflichten auslösen kann. Besonders relevant sind Angebote, die über die reine Bereitstellung von Arbeitsplätzen hinausgehen und beispielsweise Geschäftsadressen, Besprechungsräume oder weitere Services umfassen.
Wer unter das Geldwäschegesetz fällt, muss entsprechende Prozesse zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen einrichten.
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